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Fachbegriffe

 

Hier finden Sie Fachbegriffe, die auf diesen Seiten verwendet werden und die im Steuerrecht üblich sind. Sie werden kommentiert, wenn sie mit den tatsächlichen Vorgängen nicht übereinstimmen.

Eigene Definitionen werden hier erläutert.

 

 

L

 

Leistungsfähigkeitsprinzip

Dieses meint, dass jeder nach Maßgabe seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit, die sich im persönlichen Einkommen ausdrückt, zur

Das Leistungsfähigkeitsprinzip meint, dass jeder nach Maßgabe seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit, die sich im persönlichen Einkommen ausdrückt, zur Besteuerung herangezogen werden soll.  Dies soll nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) im Steuerrecht verwirklicht werden.

 

Weitere Informationen dazu:

https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Einkommensteuer

 

 

P

 

Preis eines Produktes

Der Preis eines Produktes gliedert sich in den Netto- und den Bruttopreis. Der Nettopreis eines Produkts ergibt sich aus der Summe aller Ausgaben, die ein Unternehmen im Herstellungsprozess zu bezahlen hat und einem vom Unternehmen festgelegten Gewinnanteil. Auf diesen Nettobetrag wird die Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Das ist dann der Bruttopreis.

 

 

S

 

Schubladen der Steuerverwaltung

Die Verwaltung ordnet die steuerlichen Vorgänge entsprechend den steuerbürokratischen Vorgaben. Damit ist ein Verwaltungssystem , vergleichbar einem Schrank mit vielen beschrifteten Schubladen entstanden. Die sich in dieser Zeit entwickelnden Wirtschaftswissenschaften übernahmen dieses System, ohne es in seiner Anwendbarkeit für volkswirtschaftliche Fragestellungen zu prüfen.

 

Steuerschuldner

Der Steuerschuldner ist wichtig, denn die Justiz braucht jemanden, auf den sie rechtlich zugreifen kann. Vergißt ein Unternehmen beispielsweise die Energiesteuern in den Verkaufspreis einzukalkulieren, so muß es sie als Steuerschuldner trotzdem ans Finanzamt zahlen. Der Kunde spielt in diesem Fall rechtlich keine Rolle und kann nicht belangt werden.

 

 

 

 

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