Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Der Vorsteuerabzug

 

Der Vorsteuerabzug wurde 1968 zur Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung entwickelt, zu der die Erhebung der Umsatzsteuer  geführt hatte. Er bewirkt, dass alle Produkte während der Herstellung vollständig umsatzsteuerfrei bleiben. Erst der Konsument zahlt die Umsatzsteuer, die auf dem Kassenzettel ausgewiesen ist.

 

Diese Aussage beschreibt den tatsächlichen Vorgang. Sie steht im Widerspruch zur offiziellen Beschreibung des Zolls. Dort wird der Vorgang folgendermaßen beschrieben:

 

"Durch das System des Vorsteuerabzugs wird sichergestellt, dass bei jedem steuerpflichtigen Umsatz, z.B. Weiterverkauf einer Ware, nur der bei dem jeweiligen Umsatz erzielte Mehrwert der Ware mit der Umsatzsteuer belastet wird."

 

Diese offizielle Definition findet sich auch in volkswirtschaftlichen Standardwerken wieder. Sie ist aber nicht richtig.

 

Wir könnten diesen Fehler übergehen, wenn er nicht gewisse Denkblockaden hervorrufen würde. Diese Denkblockaden verhindern die notwendige Weiterentwicklung unseres Steuersystems und führen zu Verabredungen im internationalen Umgang, die länderübergreifenden Steuerbetrug erst möglich machen. Hier sei auf die sogenannten "Kreiselgeschäfte" hingewiesen. Diese Geschäfte sind nur möglich, weil das Verfahren des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer im Länderübergang eine Unterbrechung erfährt, die nicht notwendig wäre.

 

Wodurch kommt es zu dieser offiziellen Definition? Ich habe im Kapitel "Aktuelles Steuersystem" im Abschnitt "Unser Steuersystem" darauf hingewiesen, dass das Steuersystem einem bürokratischen Schubladen-System gleicht, das  die Steuertatbestände und Vorgänge ordnet. Dieses Schubladendenken hat verhindert genauer hin zu schauen und so kam es zu dieser Definition.

Wie läuft der Vorgang die Vorsteuerabzugs tatsächlich ab?

Ein Unternehmen zahlt für die Produkte Umsatzsteuer, die es während der Herstellung erwirbt. Sie wird zeitnah vom Finanzamt vollständig zurückerstattet.

Da dies für jedes Unternehmen einer Herstellungskette gilt, entfällt während des gesamten Herstellungsverlaufes die Umsatzsteuerbelastung. Die Produkte bleiben durch diese Rückerstattung bis zum Erwerb durch den Endkunden tatsächlich vollständig umsatzsteuerfrei. Es wird kein Mehrwert mit der Umsatzsteuer belastet. Erst die vom Endkunden entrichtete Umsatzsteuer bleibt beim Finanzamt.

Beispielsweise sieht das so aus:

Der Käufer zahlt dem Unternehmen den Preis für das Produkt, zuzüglich der Umsatzsteuer. Das verkaufende Unternehmen überweist den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt.

Sobald der Käufer ein Unternehmen ist, wird er den gezahlten Umsatzsteuerbetrag zeitnah vom Finanzamt zurückfordern. Die Erstattung des gezahlten Umsatzsteuerbetrags hängt nicht davon ab, ob das Produkt weiterverarbeitet oder weiterverkauft wird, sondern davon, ob der Käufer ein Unternehmen ist, das dieses Produkt für die weitere Produktion benötigt. Ein Sägewerk beispielsweise erwirbt eine Lieferung Holz, um dieses aufzusägen und längere Zeit (einige Jahre) trocknen zu lassen, bevor es weiterverkauft wird.

In der Praxis wird die Zahlung an das Finanzamt über das sogenannte Vorsteuerabzugsverfahren ermittelt, bei dem eingenommene und ausgegebene Umsatzsteuerbeträge verrechnet werden. Der Saldo wird an das Finanzamt gezahlt oder von diesem erstattet. Es geht dabei nicht immer um ein- und dasselbe Produkt. Das Beispiel des Sägewerks zeigt, dass es mehrere Jahre dauern kann, bis ein Produkt weiterverkauft wird. Trotzdem erhält das Sägewerk die gezahlten Umsatzsteuerbeträge zeitnah zurück.  Das Gleiche gilt für Investitionsgüter, die niemals weiterverkauft werden. Auch sie bleiben umsatzsteuerfrei.

Die Grundlage dieses Vorganges steht im § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes:

„Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.“
Sobald ein Unternehmen also eine Rechnung für ein Produkt erhalten und diese bezahlt hat, kann es die geleistete Umsatzsteuer zurückverlangen. Unabhängig vom Ort und Zustand des Produktes!

 

Nutzerfeedback

Hier können Sie mir Ihr Feedback zu unserer Webseite mitteilen.